• Satzung und Leitbild

Kinderchancen Singen e.V. entstand aus der Idee heraus, für hilfsbedürftige Menschen da zu sein. Seit unserer Gründung verfolgen wir das Ziel an den Stellen zu helfen, an denen die Not am größten ist.

Unser Team besteht neben den zwei Hauptamtlichen ausschließlich aus ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen. Wir setzen uns für jeden ein, der unsere Hilfe braucht. Auch ein kleiner Beitrag kann viel bewirken.

Daher freuen wir uns auch besonders, wenn wir neue Helfer*innen finden die sich, wie wir gerne dem guten Zweck widmen. Möchten auch Sie uns gerne unterstützen und etwas zu unserer Arbeit beitragen? Dann zögern Sie bitte nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Helfende Hände sind uns jederzeit herzlich willkommen!

 

Satzung

Jedes Kind ist zu stützen, zu stärken und zu fördern. Sein Wohlergehen und seine bestmögliche Entwicklung sicherzustellen, gehören zu den wichtigsten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben. In unserer reichen Gesellschaft ist es aber Realität, dass Armut, neben dem materiellen Entbehrungen, eine soziale Isolation, ein hohes Krankheitsrisiko und die Gefahren des Scheiterns im Bildungssystem bedeutet.
Das Bündnis“ Wir helfen Kindern e.V.“ hat es sich zur Aufgabe gestellt 1. auf die Folgen von Kinderarmut hinzuweisen. 2. Fehlentwicklungen aufzuzeigen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. 3. ein breites Spektrum konkreter Hilfsangebote zu entwickeln und anzubieten.
Unser Bündnis von Einzelpersonen, Initiativen, Vereinen, Wirtschaftsbetrieben, Sozialverbänden versteht sich als ein offenes Forum, zur Bündelung aller Ansätze, die dazu beitragen, dass Kinderarmut und die negativen Folgen von Kinderarmut reduziert werden. Wir wollen daraufhin arbeiten, dass in der Stadt Singen ein ganzheitliches Konzept gegen Kinderarmut erarbeitet und umgesetzt wird.
Der Verein ist nicht an Parteien und Glaubensrichtungen gebunden. Er tritt an vorbe­haltlos Kinder zu unterstützen, deren Familien aufgrund von Armut nicht über ausreichende Mittel verfügen, um gleichberechtigt Bildungs- und soziale Teilhabeangebote zu nutzen.
(1) Der Verein führt den Namen „Kinderchancen Singen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Singen unter der VR 946 eingetragen.
(2) Der Verein hat den Sitz in Singen
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein übernimmt die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die negativen Folgen von Kinderarmut zu informieren, mit dem Ziel eine größere Sensibilität und Bereitschaft zur Abhilfe zu erreichen, insbesondere durch
(1) eine geeignete lokale Armutsberichterstattung, insbesondere in Bezug aufKinder.
(2) die Darstellung der Hintergründe, die dazu beitragen, dass Kinder und ihre Familien in Armut geraten.
(3) die Information über Einzelschicksale, mit dem Ziel der Förderung durch PPaten, Betriebe / Unternehmen und weitere mögliche finanziellen Hilfen.
(4) die Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen zum ThemaKinderarmut.

Der Verein unterstützt alle Bemühungen, die darauf abzielen, Strategien einer kindsbezogenen Armutsprävention zu arbeiten. Dabei sollen ganzheitliche Konzepte angeregt und unterstützt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung von hilfsbedürftigen Kindernund Jugendlichen, in den Bereichen frühkindliche Erziehung, Bildung und Ausbildung, materielle Grundversorgung, Ernährung und Gesundheit, Kultur und Sport, Naherholungs- und Ferienmaßnahmen sowie gesellschaftlicher Teilhabe.
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angeboteines breiten Spektrums von präventiven Angeboten, für Kinder undErziehungsberechtigte, aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
(2) Der Verein unterstützt alle Initiativen, die darum bemüht sind, weitere ergänzende Angebote zu entwickeln.
(3) Dabei übernimmt der Verein die Koordination der Angebote in Abstimmung mit den jeweiligen Initiativen.
(4) Zur Aufgabe des Vereins gehören weiterhin die Veröffentlichung der Angebote und die zielgerichtete Information in Richtung betroffener Familien, Institutionen, Medien und sozialen Initiativen.

4. (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Verein unterstützt bedürftige Menschen im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung.

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, wenn es sich gegen den Ausschluss aus dem Verein wehren will. Hier ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich um das Mitglied auszuschließen.
Die Mitgliedsbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Sie werden halbjährlich oder jährlich abgebucht, deren Höhe und Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c. Genehmigung der Jahresabrechnung
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e. Entlasten des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer/innen
g. Auflösung des Vereins

2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen und allen Mitgliedern noch rechtzeitig vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden müssen, wenn darüber eine wirksame Beschlussfassung erfolgen soll.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung klärt der/die Versammlungsleiter/in ab. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
1. Der Vorstand besteht aus :
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der Stellvertreter/in des Vorsitzenden
c. dem/der Schatzmeister/in
d. bis zu 4 Beisitzern

2. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

a. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :
b. Leitung und Organisation des Vereins nach dem in § 2 aufgeführten Vereinszwecken.
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
d. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

2. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.
Hierfür benötigt er das Mandat der Mitgliederversammlung.
1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Konstanz e.V.“ Heinrich-Weber-Platz 2, 78224 Singen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das zuständige Finanzamt ist vor der Auflösung des Vereins zu informieren, um zu prüfen, ob die begünstigte Körperschaft die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Singen, 15.11.2011


Leitbild

Jedes 5. Kind lebt in der Stadt Singen in Armut. Oft sind diese Kinder ausgegrenzt und in vielen Lebensbereichen benachteiligt. Viele Organisationen, Initiativen und Personen sowie die Stadt Singen haben sich daher aus einer Initiative der Singener Tafel zu einem Runden Tisch gegen Kinderarmut zusammengeschlossen und am 15. November 2011 den Verein Kinderchancen Singen e.V. gegründet.

Der Verein Kinderchancen Singen e.V. orientiert sich an folgendem Leitbild:
Die Bekämpfung der Kinderarmut und ihrer negativen Folgen in der Stadt Singen ist der Kernauftrag des Vereins Kinderchancen Singen e.V.

Unter Armut verstehen wir in erster Linie materielle Armut, also eine mangelnde Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Kleidung, Nahrung, Wohnung und Gesundheit. Dabei nehmen wir auch die seelischen und sozialen Dimensionen von Armut in den Blick.
Der Verein Kinderchancen Singen e.V. sieht sich als Bündnis und Vernetzungsplattform aller Organisationen und Initiativen sowie von engagierten Frauen und Männern, die sich für die Bekämpfung der Kinderarmut in Singen einsetzen.
  • Wir fördern junge Menschen in Singen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung unabhängig vom Einkommen der Eltern.
  • Wir wollen Benachteiligungen von Kindern vermeiden und abbauen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erhalten und schaffen.
  • Wir entwickeln ein Präventionsnetzwerk gegen Kinderarmut in Singen unter enger Einbindung der Stadt Singen und des Landkreises Konstanz.
  • Wir informieren und sensibilisieren die Öffentlichkeit über das Thema Kinderarmut in Singen und erhöhen die Bereitschaft, sich aktiv für Kinder-Chancen einzusetzen.
  • Wir sind eine sozialpolitische Lobby für arme Kinder.

Singen, 2. Mai 2013

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